Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot wird einem Kfz-Führer für einen bestimmten Zeitraum verboten, Kraftfahrzeuge (einer bestimmten Art) im Straßenverkehr zu führen. Verhängt werden kann das Verbot sowohl vom Strafgericht als auch von der Bußgeldbehörde. Als Nebenstrafe nach § 44 StGB ordnet es das Gericht an, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Die Bußgeldbehörde darf es nach § 25 StVG als Nebenfolge im Bußgeldbescheid anordnen, wenn ein Verkehrssünder seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer grob und beharrlich verletzt hat. Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze) ist stets mit einem Fahrverbot zu rechnen.

In beiden Fällen hat das Fahrverbot eine Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. Wer gegen ein Fahrverbot verstößt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

 

 

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