Schmerzensgeld

Sind Sie bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt worden, können Sie sich auch die Kosten der Heilbehandlung, Ihren Verdienstausfall, einen eventuellen Haushaltsführungsschaden und ggf. noch weitere materielle Schadenspositionen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzen lassen.

Hinzu kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei diesem handelt es sich nicht um einen Schadensersatzposten, sondern um einen eigenen Anspruch, der geltend gemacht werden kann, sobald die Heilbehandlung abgeschlossen ist. Er soll einerseits einen Ausgleich für die immateriellen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls schaffen und dient andererseits gegenüber dem Unfallverursacher als Genugtuung. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich dementsprechend vor allem am Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen (z. B. Schwere der Verletzungen, Dauer der Krankschreibung, Verlauf des Heilungsprozesses, entgangene Lebensfreude und psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalls). Diese sollten deshalb während des Heilungsprozesses sorgfältig dokumentiert werden. Daneben spielt für die Bemessung der Anspruchshöhe eine Rolle, wie schwer das Verschulden des Unfallverursachers an dem Unfall wiegt.

In der Praxis helfen Schmerzensgeldtabellen, die einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bieten, die Höhe des Schmerzensgeldes einzuschätzen. Die dort genannten Beträge sind jedoch bloße Anhaltspunkte. Die Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch ist immer eine Einzelfallentscheidung.

 

 

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