Schadenersatz für das Kraftfahrzeug

Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers umfasst eine ganze Palette von Schadenspositionen, von denen nachfolgend die wichtigsten aufgeführt werden. Beachten Sie, dass Sie die Schäden nur anteilig ersetzt bekommen, wenn Sie selbst eine Mitschuld an dem Unfall tragen (Quotenregelung).

Zunächst können Sie die Abschleppkosten geltend machen, falls Ihr Pkw nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher ist. Dabei wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Kosten möglichst gering halten.

Eine weitere Schadensposition ist die Reparatur Ihres Fahrzeugs. Bei Bagatellschäden (die Grenze liegt etwa bei 700 bis 800 Euro) bringen sie Ihren Pkw in eine Werkstatt Ihrer Wahl und lassen sich einen Kostenvoranschlag machen, um die Höhe des Reparaturschadens zu ermitteln. Nach der Reparatur rechnen Sie auf der Grundlage der Rechnung den Schaden mit der Versicherung ab. Liegt der Schaden über der Bagatellgrenze, dürfen Sie auf Kosten der Versicherung alternativ einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Reparaturschadens beauftragen. Ersetzt wird Ihnen dann der Schaden, der sich aus dem Gutachten ergibt, unabhängig davon, ob Sie die Reparatur am Ende tatsächlich vornehmen lassen (fiktive Reparaturkosten).

Ist die Reparatur Ihres Kfz entweder nicht möglich oder wäre eine Reparatur unwirtschaftlich, liegt ein Totalschaden vor. In diesem Fall bekommen Sie nicht die Reparatur ersetzt, sondern erhalten so viel Geld, dass Sie sich nach dem Verkauf Ihres verunfallten Kfz bei einem seriösen Händler ein gleichwertiges anderes Kfz kaufen können (sog. Wiederbeschaffungsaufwand).

Nur unter folgenden Voraussetzungen werden Ihnen die Reparaturkosten ausnahmsweise auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ersetzt:

 

• die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 % (sog. Integritätszuschlag),

 

• Sie lassen die Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht in dem Umfang durchführen, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht und

 

• Sie nutzen das reparierte Kfz noch mindestens sechs Monate.

 

Wenn Sie Ihr Kfz reparieren lassen, haben Sie außerdem Anspruch auf den sog. merkantilen Minderwert. Gemeint ist damit ein Ausgleich für den Wertverlust, den Ihr Kfz durch den Unfall erlitten hat. Selbst wenn nach der Reparatur technisch wieder alles in Ordnung ist, ist Ihr Wagen nunmehr ein Unfallwagen, mit dem Sie bei einem Verkauf nur einen geringeren Verkaufserlös erzielen werden als mit einem entsprechenden Wagen, der keinen Unfall hatte. Ob Sie tatsächlich vorhaben, Ihr Kfz zu verkaufen, spielt für den Ersatz der Schadensposition keine Rolle.

 

Ist Ihr Kfz unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher, bleibt Ihnen häufig nichts anderes übrig, als es auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppunternehmens abzustellen, bis es repariert, verschrottet oder durch einen Sachverständigen begutachtet wird. Hierfür fallen Standgeldkosten, die Sie ebenfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen können. Gleiches gilt für eventuelle Verschrottungskosten.

Müssen Sie beruflich jederzeit ein Auto zur Verfügung haben oder fahren Sie jeden Tag mehr als 20 Kilometer, sollen Sie während der Reparaturzeit oder der Zeit bis zum Erwerb eines gleichwertigen Kfz nicht auf ein Auto verzichten müssen. Sie haben deshalb Anspruch auf einen Mietwagen. Dabei sind Sie verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Wegen ersparter Aufwendungen, die für ein eigenes Kfz angefallen wären, müssen Sie in der Regel 10 bis 15 % des Mietpreises selbst zahlen.

Wer sein Kfz nicht in dem genannten Umfang nutzt oder aus anderen Gründen kein Auto mieten will, kann sich statt der Mietwagenkosten den Nutzungsausfallschaden ersetzen lassen. Für jeden Tag, an dem sich das eigene Kfz in der Reparatur befindet bzw. ein vergleichbares Kfz noch nicht erworben ist, gibt es einen festen Betrag, welcher der sog. Sanden-Danner-Tabelle zu entnehmen ist. Voraussetzung für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens ist, dass Sie in der Zeit, in der Ihr Kfz unfallbedingt nicht zur Verfügung stand, sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätten, es zu nutzen.

Schließlich können Sie sich Ihre Anwaltskosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzen lassen.

 

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