Neben den Gerichten können auch die Fahrerlaubnisbehörden die Fahrerlaubnis entziehen. Das tun sie zum einen dann, wenn ein Verkehrssünder in Flensburg 8 Punkte erreicht hat. Zum anderen aber auch, wenn eine Person unabhängig von ihrem Punktestand zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nicht fähig ist. Gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind in den genannten Fällen die §§ 3 und 4 StVG. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen des hohen Punktestands ins Flensburg, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach sechs Monate erteilt werden. Regelmäßig wird in diesem Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Beim sonstigen Fahrerlaubnisentzug ist keine Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen.