Unterlassene Hilfeleistung bei Unfällen

Jeder, der bei einem Verkehrsunfall erforderliche Hilfe nicht leistet, obwohl ihm dies möglich und nach den Umständen zumutbar wäre, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar.

Nicht zumutbar ist das Hilfeleisten z. B. dann, wenn der Betroffene sich dadurch selbst in erhebliche Gefahr bringen würde. Wer wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Leistet ein Unfallverursacher keine Hilfe, treffen ihn deutlich härtere Sanktionen als einen Unbeteiligten, der seine Hilfe verweigert. Als Garant aus vorangegangenem gefährdendem Tun kann er z. B. wegen Tötung durch Unterlassen bestraft werden, wenn das Unfallopfer, dem er hätte helfen können, seinen Verletzungen erliegt.

 

 

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