Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Im Volksmund heißt es Unfallflucht, im Gesetz Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Es handelt sich um einen Straftatbestand, der die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs schützt, damit sie eventuelle Schadensersatzansprüche durchsetzen bzw. abwehren können. Aus diesem Grund sind alle Unfallbeteiligten verpflichtet, sich am Unfallort als Unfallbeteiligte zu erkennen zu geben, um den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die nötigen Feststellungen zu ermöglichen. Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss ein Unfallbeteiligter auf solche Personen warten. Hat sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder den Unfallort nach Ablauf der Wartefrist verlassen, ist er verpflichtet, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Unfallbeteiligter ist jeder, der mit seinem Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem drohen Konsequenzen in Bezug auf die Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherung mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Versicherten.

 

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