Trunkenheit im Verkehr

Wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) macht sich strafbar, wer betrunken oder unter Drogeneinfluss z. B. Auto, Motorrad oder Fahrrad fährt – vorausgesetzt er ist fahruntüchtig. Ist das nicht der Fall, wird das Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn

 

• der Blutalkoholwert bei mindestens 1,1 ‰ liegt (bei Radfahrern müssen es mindestens 1,6 ‰ sein) oder

 

• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ liegt und bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (z. B. Fahren in Schlangenlinien) oder

 

• es nach dem Konsum von Drogen zu drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern kommt.

 

Um eine Person nach dieser Vorschrift bestrafen zu können, muss es weder zu einem Unfall gekommen noch muss ein Mensch oder eine Sache gefährdet worden sein. Die schlichte Trunkenheitsfahrt genügt. Verhängt wird entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

 

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