Nötigung

Wegen Nötigung (§ 240 StGB) macht sich strafbar, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu bringt, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Dabei muss die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. Im Straßenverkehr spielt in erster Linie die Nötigung mittels Gewalt eine Rolle. Typische Fälle sind das Drängeln mit Lichthupe auf der Autobahn, das stetige Fahren auf der Überholspur, um den Überholvorgang eines anderen zu behindern, und das grundlose abrupte Abbremsen, um andere Verkehrsteilnehmer zu einer langsameren Fahrweise zu bewegen. Derartige Verhaltensweisen müssen allerdings nicht in jedem Fall strafbar sein. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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