Gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr

Hat eine Person die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, ohne selbst Verkehrsteilnehmer zu sein, kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Betracht. Die Beeinträchtigung kann z. B. dadurch eingetreten sein, dass die Person Fahrzeuge manipuliert oder zerstört, Hindernisse auf die Straße gelegt oder Steine von einer Brücke auf die Straße geworfen hat. Bezüglich der Sache von bedeutendem Wert gilt das Gleiche wie bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Bei einer Verurteilung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit liegt die Obergrenze für die Freiheitsstrafe bei zwei bzw. drei Jahren.

Kostenlose Anfrage

Tel. 0211-77 92 99 91

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.