Gefährdung des Straßenverkehrs

Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) hat sich ein Verkehrsteilnehmer dann strafbar gemacht, wenn er im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er fahruntüchtig war und dadurch beinahe einen Unfall verursacht hätten, bei dem ein Mensch oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu Schaden gekommen wären.

Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor allem dann vor, wenn

 

• der Blutalkoholwert bei mindestens 1,1 ‰ lag oder

 

• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ lag und bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind (z. B. Fahren in Schlangenlinien) oder

 

• es nach dem Konsum von Drogen zu drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern gekommen ist oder

 

• der Täter übermüdet war oder

 

• der Täter infolge einer Krankheit oder sonstiger geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Eine Sache von bedeutendem Wert war gefährdet, wenn die Sache selbst (z. B. der Pkw eines anderen Verkehrsteilnehmers) einen Wert von mindestens 750 Euro hatte und beinahe ein Schaden in mindestens derselben Höhe eingetreten wäre.

 

Daneben kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, wenn die konkrete Gefährdung von Mensch oder Sache aufgrund eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoßes gegen bestimmte Verkehrsregeln eingetreten ist, der Täter z. B. grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder die Vorfahrt missachtet hat.

Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit dürfen maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.

 

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