Fahrtenbuchauflage

Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Kfz begangen, kann der verantwortliche Fahrer jedoch nicht ermittelt werden, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, dem Halter des Kfz eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Ziel der Auflage ist es, in Zukunft bei Verkehrsverstößen nachvollziehen zu können, wer am Steuer saß. In das Fahrtenbuch müssen für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift eingetragen werden. Die Auflage wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt (maximal ein Jahr) und darf nicht außer Verhältnis zu der begangenen Ordnungswidrigkeit stehen. Nach der Rechtsprechung kann bereits nach erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit einem Punkt zu ahnden gewesen wäre, eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten erteilt werden.

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