Bußgeldverfahren

Ordnungswidrigkeiten werden im Wege des Bußgeldverfahrens geahndet. Das Verfahren wird allerdings nur dann eingeleitet, wenn ein Bußgeld von mehr als 60 Euro verhängt werden soll. Liegt nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, begnügt sich die Behörde mit einer Verwarnung. Sie schickt dem Verkehrssünder entweder einen Verwarnungsbogen zu oder klemmt ihm ein „Knöllchen“ hinter die Windschutzscheibe. Bezahlt der Betroffene innerhalb einer Woche das dort festgelegte Verwarnungsgeld, hat sich die Sache für ihn erledigt und das Verfahren ist beendet. Andernfalls leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein, so wie auch bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem höheren Bußgeld sanktioniert werden.

 

Das Bußgeldverfahren muss immer mit einer Anhörung des Verkehrssünders beginnen. Sofern er nicht bereits z. B. am Unfallort angehört wurde, wird ihm ein Anhörungsbogen zugesandt. Aufgrund der dort gemachten Angaben stellt die Behörde das Verfahren entweder ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Der Bescheid enthält neben dem Tatvorwurf und dessen rechtlichen Folgen die Höhe des Bußgelds, die Dauer des Fahrverbots, so denn eines verhängt wurde, und meist auch die Anzahl der Punkte in Flensburg. Zahlt der Betroffene die Geldbuße fristgerecht, ist das Verfahren beendet. Hält er den Bußgeldbescheid dagegen für nicht gerechtfertigt, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Die Behörde prüft daraufhin den Bescheid noch einmal. Sofern es keinen Grund gibt, ihn zu ändern oder zurückzunehmen, übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren entweder einstellt oder die Sache dem Amtsgericht vorlegt. Hier wird die Sache noch einmal ausführlich im sog. Hauptverfahren geprüft. Das Verfahren endet mit einer Einstellung, einem Freispruch oder der Verurteilung zu einer Geldbuße.

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