Wann liegt eine Straftat vor?

Voraussetzung für ein strafbares Verhalten ist, dass Sie aufgrund des Alkohol- oder Drogenkonsums fahruntüchtig waren. Um dies festzustellen, kommt es im Falle des Alkoholkonsums darauf an, welche Alkoholmenge sich zur Tatzeit in Ihrem Blut befunden hat. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ steht Ihre Fahruntüchtigkeit fest (absolute Fahruntüchtigkeit). Liegt der Wert zwischen 0,3 und 1,1 ‰, müssen bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (z. B. Fahren in Schlangenlinien), um sie annehmen zu können (relative Fahruntüchtigkeit). Beim Drogenkonsum gibt es keine derartigen Grenzwerte. Hier kann die Polizei die Fahruntüchtigkeit letztlich nur an drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern festmachen.

 

Wird die Fahruntüchtigkeit bejaht, haben Sie sich möglichweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), auf jeden Fall aber wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar gemacht. Gab es einen Unfall, bei dem Menschen verletzt wurden, wird man bei gegebenem Anlass – unabhängig von Ihrer Fahrtüchtigkeit – außerdem wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen Sie ermitteln. Nur wenn Sie wegen eines sehr hohen Blutalkoholwertes von mindestens 3,0 ‰ schuldunfähig waren, kommt eine Bestrafung wegen der genannten Delikte nicht in Betracht. Dann wird aber geprüft, ob der Straftatbestand des Vollrausches (§ 323a StGB) erfüllt ist.

 

 

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