Wann liegt eine Straftat vor?

Kann man Ihnen nicht nachweisen, dass Sie infolge des Alkohol- oder Drogenkonsums fahruntüchtig waren, sind Sie damit noch nicht aus dem Schneider, denn Ihr Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei einer Trunkenheitsfahrt setzt dies in aller Regel voraus, dass der Blutalkoholwert über der 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG) oder die Atemalkoholkonzentration über 0,25 mg/l liegt. Einen Fahrfehler müssen Sie nicht begangen haben. Nur für Fahranfänger gilt ein striktes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Sie begehen folglich schon dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie überhaupt Alkohol trinken, bevor oder während sie ein Kraftfahrzeug fahren. Fahranfänger ist, wer entweder unter 21 Jahre alt ist oder seine Fahrerlaubnis noch auf Probe hat.

Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung eines berauschendes Mittels oder einer berauschenden Substanz ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt (§ 24a Abs. 2 StVG). Der Umfang des Drogenkonsums spielt dabei keine Rolle. Es genügt, dass überhaupt Drogen oder deren Abbauprodukte im Blut nachgewiesen werden können. Für Cannabis-Produkte (Haschisch/Marihuana) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgelegt, dass mindestens 1,0 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut vorliegen müssen, um eine Ordnungswidrigkeit annehmen zu können.

 

 

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