ab 0,0 ‰ |
Fahranfänger begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie gegen das strikte Alkoholverbot verstoßen. |
ab 0,3 ‰ |
Fahruntüchtigkeit wird angenommen, sofern bestimmte Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen (relative Fahruntüchtigkeit). |
ab 0,5 ‰ |
Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. |
ab 1,1 ‰ |
Auch ohne Ausfallerscheinungen liegt Fahruntüchtigkeit vor. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 ‰. |
ab 2,0 ‰ |
Unter Umständen ist verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) anzunehmen mit der Folge, dass bei Vorliegen einer Straftat die Strafe gemildert wird. |
ab 3,0 ‰ |
Es liegt Schuldunfähigkeit vor. Eine Strafbarkeit wegen Vollrausches (§ 323a StGB) ist möglich. |