Blutalkohol-Grenzwerte

ab 0,0 ‰

Fahranfänger begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie gegen das strikte Alkoholverbot verstoßen.

ab 0,3 ‰

Fahruntüchtigkeit wird angenommen, sofern bestimmte Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen (relative Fahruntüchtigkeit).

ab 0,5 ‰

Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

ab 1,1 ‰

Auch ohne Ausfallerscheinungen liegt Fahruntüchtigkeit vor. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 ‰.

ab 2,0 ‰

Unter Umständen ist verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) anzunehmen mit der Folge, dass bei Vorliegen einer Straftat die Strafe gemildert wird.

ab 3,0 ‰

Es liegt Schuldunfähigkeit vor. Eine Strafbarkeit wegen Vollrausches (§ 323a StGB) ist möglich.

 

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